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Abmahnung
Vorab: Ihre Fragen zur Corona-Krise
Wir beantworten häufig gestellte Fragen zur Auswirkung von Corona-Krise und Covid-19 auf Abmahnungen am Ende dieser Seite. Bei Interesse scrollen Sie bitte nach unten.
Liebe Mandanten,
eine Kündigung muss die ultima ratio sein. Das heißt, eine Weiterbeschäftigung muss dem Arbeitgeber unzumutbar sein. In vielen Fällen kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, weil ihm ein Verhalten nicht gefallen hat. Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer unfreundlich zu den Kunden ist. Da man ein Verhalten aber ändern kann und dies in der Regel auch tut, wenn man weiß, dass man sonst seinen Arbeitsplatz verliert, reicht oft eine Abmahnung aus. Eine Kündigung ist also noch nicht die ultima ratio.
Durch die Abmahung wird dem Arbeitnehmer vor Augen geführt, was der Arbeitgeber ihm als Fehlverhalten vorwirft und was passiert, wenn er dieses Fehlverhalten nicht abstellt. Denn manchmal ist dem Arbeitnehmer gar nicht bewustt, dass sein Verhalten als Fehlverhalten gewertet wird. Wenn er zum Beispiel nur auf Grund einer Erkrankung oder Stress unfreundlich ist. Oder wenn er sein Verhalten selbst gar nicht als unfreundlich ansieht.
Wenn Sie natürlich die redensartlichen goldenen Löffel geklaut haben, ist das Fehlverhalten so eindeutig und nachhaltig, dass es einer Abmahnung nicht bedarf. Wann eine Abmahnung erforderlich ist, das heißt eine Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung unwirksam ist, ist oft umstritten. Wir streiten für Sie!
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Mit herzlichen Grüßen
Ihre
Fachanwältin für Arbeitsrecht
&
Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht
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Fragen und Antworten zur Auswirkung der Corona-Krise
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Fachanwältin für Arbeitsrecht
Ulrike Ludolf
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Unser Wohlfühl-Service für Sie
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