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Mobbing: Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Arbeitgeber
Vorab: Ihre Fragen zur Corona-Krise
Wir beantworten häufig gestellte Fragen zur Auswirkung von Corona-Krise und Covid-19 im Zusammenhang mit Mobbing am Ende dieser Seite. Bei Interesse scrollen Sie bitte nach unten.
Liebe Mandanten,
immer öfter ist von Mobbing am Arbeitsplatz die Rede. Hierbei handelt es sich um eine langanhaltende, zielgerichtete Beeinträchtigung des Arbeitnehmers mit verwerflicher Gesinnung. Die verwerfliche Gesinnung ist in der Regel darauf erichtet, dass der gemobbte Arbeitnehmer kündigt oder zumindest um Versetzung bittet.
Da das Mobbing fast immer von den Arbeitskollegen ausgeht, stellt sich die Frage, ob der gemobbte Arbeitnehmer Schadensersatz oder Schmerzensgeldansprüche hat. Ferner stellt sich die Frage, gegen wen sich diese Ansprüche richten, gegen den mobbenden Kollegen oder gegen den Arbeitgeber.
Die Haftung des Arbeitgebers kommt aus dessen Fürsorgepflicht für den Arbeitnehmer in Betracht. Denn zur Fürsorgepflicht gehört, den Arbeitnehmer vor Schaden zu bewahren.
Natürlich kann der Arbeitgeber dieser Fürsorgepflicht nur nachkommen, wenn er vom Mobbing in Kenntnis gesetzt wird und Abhilfe schaffen könnte (zum Beispiel durch eine Abmahnung des Mobbenden).
Da jeder Betrieb nach Größe und Organisation anders geartet ist, können pauschale Angaben zum Mobbing nur schwer gemacht werden. Hier müssen Sie uns Ihren Fall, das heißt die eigenart des Betriebes und den exakten Sachverhalt, den Sie als Mobbing empfinden, schildern. Nur dann können wir eine verbindliche Beratung vornehmen.
Haben Sie Fragen? Dann profitieren Sie doch einfach von unserem guten Ruf. Die Telefonnummern finden Sie oben links.
Mit herzlichen Grüßen
Ihre
Fachanwältin für Arbeitsrecht
&
Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht
Ihre Rechtsanwälte in Marl, Kreis Recklinghausen
Fragen und Antworten zur Auswirkung der Corona-Krise
Frage: Ist es Mobbing, wenn mein Kollege ich aus Angst vor Corona nicht mehr mit mir zusammenarbeiten will?
Antwort: Das kommt darauf an, wie die Zusammenarbeit aussehen soll. Wenn sie engen persönlichen Kontakt erfordert, also gegen die Empfehlung, ausreichend Abstand zu halten verstößt, wird man es ihrem Kollegen nicht verdenken können, wenn sie diese Art der Zusammenarbeit nicht wollen. Das ist ein sachlicher Grund, der sachlich dargelegt werden kann und darf. Wenn Sie dagegen in ausreichend großen Abstand zu Ihrem Kollegen arbeiten (zum Beispiel in einem separatem Büro), gibt es derzeit für Ihren Kollegen keinen Grund, eine Zusammenarbeit abzulehnen. Je nach dem, wie er Ihre seine Abneigung der Zusammenarbeit dann äußern, kann es sich um Mobbing handeln. Aber: Respektieren Sie, dass manche Menschen mehr Ansgst im Umgang mit der momentanen Lage haben als andere. Und wenn diese Angst zu unangemessenen Äußerungen oder unangemessenem Verghalten führt, ist etwas mehr Toleranz gefragt, als üblich. Bei der Frage, ob ein Mobbing vorliegt, ist auch dies mit in die Abwägung einzustellen.
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Ulrike Ludolf
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Unser Wohlfühl-Service für Sie
Eine Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber zerrt an den Nerven. Daher bieten wir Ihnen einen Service, mit dem Sie sich bei uns rundum wohl fühlen.