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Volljährige Kinder müssen im Rahmen des Zumutbaren zuerst ihr eigenes Vermögen aufwenden, bevor sie von ihren Eltern Unterhalt verlangen können.
Die Suiziddrohung eines psychisch kranken Ehegatten kann ein Hindernis für die Scheidung einer Ehe sein, wenn dessen medizinische Betreuung noch nicht ausreichend gesichert ist.
Ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt kann bereits dann auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige zur Darlegung seines Vermögens aufgefordert worden ist.
Der vermeintliche Vater eines Kindes kann den bisher geleisteten Unterhalt vom tatsächlichen Vater erst nach der offiziellen Feststellung von dessen Vaterschaft zurückverlangen.
Die bisherige Regelung, wonach für die Betreuung nichtehelicher Kinder deutlich kürzere Unterhaltsansprüche als für die Betreuung ehelicher Kinder bestehen, ist verfassungswidrig.
Eine Ehe kann noch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn ein Ehegatte kurz nach der Eheschließung zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wird.
Anders als verwitweten Ehegatten haben Lebenspartner in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus dem öffentlichen Dienst.
Ein Unterhaltsschuldner kann sich nicht allein durch die Behauptung, der Unterhaltsgläubiger sei zwischenzeitlich genesen und nunmehr selbst erwerbsfähig, von seiner Zahlungspflicht befreien.
Eine Vaterschaftsanfechtung ist nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Kind als Folge die deutsche Staatsangehörigkeit verliert.
Nachdem der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert hat, gibt es weiter Kindergeld, auch wenn das Kind einen Vollzeitjob ausübt - vorausgesetzt, die Einkommensgrenze wird nicht überschritten.
 
mrl-sahe 2024-12-03 wid-14 drtm-bns 2024-12-03