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Namensänderung dient Kindeswohl

Der Familienname eines Pflegekindes darf auch dann geändert werden, wenn zwar die Mutter des Kindes widerspricht, die Änderung jedoch dem Wohl des Kindes dient.

Ein Pflegekind kann den Familiennamen seiner Pflegeeltern annehmen, wenn dies nachweislich seinem Wohlergehen dient. In einem solchen Fall sah es das Verwaltungsgericht Aachen auch als unerheblich an, dass die leibliche Mutter der Namensänderung widersprochen hat. Nach den Feststellungen der Richter und dem eingeholten Bericht des Jugendamtes war das Kind fest in der Pflegefamilie verwurzelt und hatte zu seiner leiblichen Mutter keinen nennenswerten Bezug mehr. Die mit der Annahme des Familiennamens verbundene Dokumentation der persönlichen Verbundenheit dient, so das Gericht, regelmäßig dem Wohl des Kindes.

 
 
mrl-sahe 2024-11-27 wid-14 drtm-bns 2024-11-27